Bau- oder Gebäudeleistungen

Eine Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse-Charge-Verfahren) kann unter Umständen auch bei diversen Sachverhalten vorliegen. So z.B. bei der Erbringung von Bau- oder Gebäudeleistungen. Um feststellen zu können, ob der Geschäftspartner Bauleistungen mit Reverse-Charge-Verfahren erbringt, wird vom Finanzamt eine sogenannte Bauleisterbescheinigung ausgestellt.