Netznutzung Strom

Der Netznutzungsvertrag wurde durch förmliche Festlegung der Bundesnetzagentur vorgegeben Az. BK6-20-160, Beschluss vom 21.12.2020. Dieser Vertrag regelt die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner im Zusammenhang mit der Netznutzung. Das Vertragsdokument enthält neben dem Netznutzungsvertrag Strom auch die Module EDI-Vereinbarung und Zuordnungsvereinbarung. Ist der Netznutzer nicht personenidentisch mit dem Bilanzkreisverantwortlichen, so ist eine separate Zuordnungsvereinbarung abzuschließen.

Messstellenvertrag ist für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nicht Gegenstand des Netznutzungsvertrages, von daher ist dieser gesondert abzuschließen. Den Vertrag und die dazugehörigen Anlagen finden Sie

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Anlagen:


Bitte beachten: Seit dem 01.10.2022 sind Beauftragungen von Sperrungen für Stromzähler nur noch im Rahmen der Marktkommunikation möglich.

Weitere Informationen zum elektronischen Datenaustausch, Zertifikate und Formulare wie Wiederverkäufer-, Liefernachweis und Erlaubnisschein finden Sie

Dieser Vertrag regelt die unentgeltliche Nutzung des Netzanschlusses durch den Kunden. Der Anschlussnutzungsvertrag wird zwischen Anschlussnutzer und Netzbetreiber abgeschlossen, sofern der Kunde mit seinem Energielieferanten eine sog. All-Inclusiv-Versorgung (Strompreis inkl. Netzentgelte) vereinbart hat. Bei Anschlussnutzungsverhältnissen, die nicht Kraft Gesetzes der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) zugeordnet sind, kommt folgender Vertrag zur Anwendung:

Im Bereich der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) kommt mit der Stromentnahme aufgrund eines wirksamen Liefervertrages ein gesetzliches Schuldverhältnis zustande (vgl. § 3 NAV).

Für Letztverbraucher bei denen auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag des Letztverbrauchers für dessen selbst verbrauchten Strombezug vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht (atypische Netznutzung), bietet die N-ERGIE Netz GmbH auf Basis des § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) ein individuelles Entgelt an.

Betreibt der Letztverbraucher eine Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24 a/b Energiewirtschaftsgesetz, mit an die Kundenanlage angeschlossenen dritten Nutzern, die nicht mit dem Letztverbraucher verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind und an die der Letztverbraucher Energiemengen weiterverkauft, so umfasst das individuelle Netzentgelt dabei nur den Anteil des vom Letztverbraucher selbst verbrauchten Strombezugs. In diesem Fall ist der Letztverbraucher verpflichtet, dies dem Netzbetreiber vor Abschluss der Vereinbarung mitzuteilen.

Die folgende Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag die Netznutzung für diese Sonderform.

Für Letztverbraucher, bei denen die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr 10 Gigawattstunden übersteigt, bietet die N-ERGIE Netz GmbH auf Basis des § 19 Abs. 2 Satz 2-4 in Verbindung mit der Festlegung der Bundesnetzagentur hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV vom 11.12.2013 (BK4-13-739) ein individuelles Entgelt an.

Betreibt der Letztverbraucher eine Kundenanlage im Sinne von § 3 Nr. 24 a/b Energie-wirtschaftsgesetz, mit an die Kundenanlage angeschlossenen dritten Nutzern, die nicht mit dem Letztverbraucher verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG sind und an die der Letztverbraucher Energiemengen weiterverkauft, so umfasst das individuelle Netzentgelt dabei nur den Anteil des vom Letztverbraucher selbst verbrauchten Strombezugs. In diesem Fall ist der Letztverbraucher verpflichtet, dies dem Netzbetreiber vor Abschluss der Vereinbarung mitzuteilen.

Die folgende Vereinbarung regelt in Ergänzung zum Netznutzungsvertrag/ Lieferantenrahmenvertrag die Netznutzung für diese Sonderform.

Bei eingebauten Funkrundsteuerempfängern gelten, sofern nicht anders vereinbart, folgende Standardniedertarif-, Sperr- und Freigabezeiten:

Die N-ERGIE Netz GmbH bilanziert Letztverbraucher mit einem Jahresverbrauch bis zu 100.000 Kilowattstunden anhand eines synthetischen Standardlastprofilverfahrens.

Im Zuge der jährlichen Analyse der Netzbilanzierung hat die N-ERGIE Netz GmbH festgestellt, dass eine Reduzierung der derzeit noch verwendeten Vielzahl an Profilen für das Gewerbe und für die Landwirtschaft auf jeweils ein einzelnes Profil zu einer deutlich höheren Übereinstimmung des tatsächlichen und prognostizierten Verbrauchsverhaltens führt und damit eine erhebliche Reduzierung der Strukturabweichungen in der Differenzzeitreihe zur Folge hat.

Die N-ERGIE Netz GmbH hat sich daher dazu entschlossen, ab dem 01.01.2014 jeweils nur noch ein Profil für Gewerbe- und für Landwirtschaftskunden zu verwenden.

Ab 01.01.2018 wird allen Gewerbekunden (G3) und Landwirtschaftskunden (L0) ein auf das Netz angepasstes, individuelles Standardlastprofil zugeordnet.

Die Standardlastprofile G0-G2, G4-G6 sowie L1 und L2 werden nicht mehr verwendet. Folgende Standardlastprofile werden - normiert auf 1.000.000 Kilowattstunden - verwendet.

Darüber hinaus verwendet die N-ERGIE Netz GmbH seit 01.01.2013 ein individuelles Profil für den Haushaltskunden.

2025

2024

Seit Beginn der Heizungsperiode 2003/2004 zum 01.10.2003 können Kundenanlagen mit elektrischen Speicherheizungen im Netzgebiet der N-ERGIE Netz GmbH mittels Netznutzung beliefert werden. Mit Wirkung zum 01.01.2010 wird dieses Verfahren auf Kundenanlagen mit elektrischen Direktheizungen und elektrischen Wärmepumpen erweitert.

Allen Anlagen gemeinsam ist die Tatsache, dass der Netzbetreiber für den Betrieb der Anlagen Sperrzeiten vorgeben und bei Bedarf die Anlagen ferngesteuert abschalten kann.

Grundlage für die Belieferung ist das vom Verband der Netzbetreiber (VDN) und der Universität Cottbus erarbeitete Verfahren der temperaturabhängigen Lastprognose. Netzzugang und Entgelte werden seit dem 13.07.2005 vom Energiewirtschaftsgesetz und den hierzu erlassenen Rechtsverordnungen geregelt.

Die in den PDF-Dokumenten dargestellten Regelungen gelten für alle Kunden und Lieferanten, die die Netze der N-ERGIE Netz GmbH nutzen. Aufgrund von Änderungen des Ordnungsrahmens oder von Marktentwicklungen behalten wir uns vor, eine Anpassung der Regelungen vorzunehmen.

Die Standardlastprofile für Kunden mit Speicherheizung und/oder Wärmepumpen werden nach dem Abrechnungsmonat bis zum 10. Werktag MaBiS-konform an den jeweiligen Marktpartner/Lieferant übermittelt.

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