EEG-Umlage bei Selbstverbrauch
„Seit dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) 2014 haben Stromerzeugungs-anlagen mit Inbebtriebnahme nach dem 31.07.2014 grundsätzlich auch bei Eigenversorgung des in Ihrer Stromerzeugungsanlage erzeugten Stroms EEG-Umlage an den Netzbetreiber zu bezahlen. Im EEG sind die Pflichten rund um die EEG-Umlage sowie Ausnahmen, Privilegierungen, Sonderregelungen, Mitteilungspflichten, Sanktionen aber auch der Umgang mit Stromspeichern und KWK-Anlagen geregelt.
Mit dem „Gesetz zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher“ wurde die EEG-Umlage ab 01.07.2022 bis 31.12.2022 auf 0,00 ct/kWh abgesenkt. Ausgenommen sind bestimmte Sondersachverhalte die eine Jahresbetrachtung erfordern (u.a. Eigenversorgung aus hocheffizienten KWK‐Anlagen § 61c EEG).
Die EEG-Umlage wurde mit Inkrafttreten des Energiefinanzierungsgesetz zum 01.01.2023 abgeschafft. Dies gilt insbesondere nicht für etwaige noch bestehende Forderungen und Korrekturen der Vorjahre, diese erfolgen weiterhin nach den bisherigen gesetzlichen Vorgaben zur Erhebung der EEG-Umlage.
Die jeweils geltende Gesetzesfassung finden Sie in den amtlichen Veröffentlichungen des Gesetzgebers.
Umstellung von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch
Möchten Sie Ihre Erzeugungsanlage auf Überschusseinspeisung umstellen, finden Sie die Unterlagen hierzu nachfolgend auf der Seite Formulare:
Verbrauch durch Dritte
„Verbrauch durch Dritte ist schon immer EEG-umlagepflichtig, da es sich hierbei um eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung handelt. Der Verbrauch durch Dritte ist an den Übertragungsnetzbetreiber zu melden und Umlage zu entrichten.
Weitere Informationen finden Sie in den jeweils geltenden Gesetzesfassungen.“