EEG-Umlage bei Selbstverbrauch
Seit dem EEG (Erneuerbare-Energien-Gesetz) 2014 haben Strom-erzeugungsanlagen mit Inbebtriebnahme nach dem 31.07.2014 grundsätzlich auch bei Eigenversorgung des in Ihrer Stromerzeugungsanlage erzeugten Stroms EEG-Umlage an den Netzbetreiber zu bezahlen.
Im EEG sind die Pflichten rund um die EEG-Umlage sowie Ausnahmen, Privilegierungen, Sonderregelungen, Mitteilungspflichten, Sanktionen aber auch der Umgang mit Stromspeichern und KWK-Anlagen geregelt.
Die jeweils geltende Gesetzesfassung finden Sie in den amtlichen Veröffentlichungen des Gesetzgebers.
Weitere Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite rechtliche Grundlagen.
Umstellung von Volleinspeisung auf Eigenverbrauch
Möchten Sie Ihre Erzeugungsanlage auf Überschusseinspeisung umstellen, finden Sie die Unterlagen hierzu nachfolgend auf der Seite Formulare:
Verbrauch durch Dritte
Verbrauch durch Dritte ist schon immer EEG-umlagepflichtig, da es sich hierbei um eine EEG-umlagepflichtige Stromlieferung handelt. Der Verbrauch durch Dritte ist an den Übertragungsnetzbetreiber zu melden und Umlage zu entrichten.
Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Informationsplattform der deutschen Übertragungsnetzbetreiber.